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Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg

Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Seit Anfang April 2016 ist der Badische Sportbund Freiburg e.V.  als Bildungsträger für Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich im Sinne des Bildungszeitgesetzes offiziell anerkannt. 

 

Kontakt

Sascha Meier
Wirthstraße 7
79110 Freiburg

Tel. +49 761 15246-17
Fax +49 761 15246-31
s.meier@bsb-freiburg.de

Freistellung

Eine Freistellung können alle Beschäftigte über 16 Jahre, die in Baden-Württemberg in einem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungss- oder sonstigem arbeitsnehmerähnlichen Verhältnis (z. B. FSJ) stehen, sofort bis zu fünf Tage bezahlten Sonderurlaub im Jahr bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Der Anspruch gilt grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer, sofern das Arbeitsverhältnis länger als 12 Monate besteht. Lediglich Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern müssen keine Freistellung gewähren. Zudem können an Schulen und Hochschulen Beschäftigte die Bildungszeit nur für unterrichts- bzw. vorlesungsfreie Zeiten beantragen. Ehrenamtlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Tätigkeit, für die die Weiterbildung besucht wird, nicht der Einkommenserzielung dienen darf. Eine Aufwandsentschädigung dürfen die Ehrenamtlichen jedoch erhalten.

Der benötigte Antrag kann unter www.bildungszeit-bw.de heruntergeladen werden. Zusätzlich finden Sie auf dieser Seite unter Downloads einen Musterantrag sowie weitere Informationen zum Bildungszeitgesetz.

Unabhängig vom neuen Bildungszeitgesetz gilt weiterhin das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit“. Demnach können nach wie vor ehrenamtlich Engagierte im Jugendbereich eine Freistellung für maximal zehn Tage pro Kalenderjahr für Bildungsmaßnahmen beantragen. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Lohns besteht innerhalb dieser Art der Freistellung allerdings nicht.

Häufig gestellte Fragen